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Wirtschaft & Recht – Crowdworker kann Arbeitnehmer sein!

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Wirtschaft & Recht – Crowdworker kann Arbeitnehmer sein!

In der neuen Arbeitswelt des sog. Crowdworking vergeben zahlreiche Internetplattformen Kleinstaufträge an Crowdworker. Diese sind in aller Regel als Solo-Selbstständige tätig und stehe nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. In einem ersten Urteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit einem Paukenschlag einen Crowdworker als Arbeitnehmer eingestuft, der per App Aufträge zur Warenkontrolle erhielt. Das BAG stellt sich gegen die Rechtsansicht, dass Crowdworkern kein Arbeitnehmerstatus zukommt und sie hingegen als Selbstständige tätig sind. Nach Ansicht des BAG kann im Einzelfall zwischen dem Internetplattformbetreiber und einem Crowdworker durchaus ein Arbeitsverhältnis zustande kommen (vgl. BAG, Urteil v. 01.12.2020, Az: 9 AZR 102/20)

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