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Wirtschaft & Recht – Mietminderung aufgrund Corona?!

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Wirtschaft & Recht – Mietminderung aufgrund Corona?!

Die Frage, ob ein Vermieter auf einen Teil der Miete verzichten, wenn der Gewerbemieter wegen Corona die Mietsache vorübergehend schließen musste und somit nicht nutzen konnte? Für die Beantwortung dieser Frage kommt es maßgeblich darauf an, ob die durch einen angeordneten Lockdown bedingte Laden-/Geschäftsschließung rechtlich einen Mangel darstellt, welcher eine Mietminderung rechtfertigt. Bisher hat die Rechtsprechung das Vorliegen eines solchen Mangels abgelehnt sowie auch einen Anspruch auf Anpassung des Mietzinses wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage verneint (so LG Frankfurt/Main, Urteil v. 05.10.2020, Az. 2-15 O 23/20; LG Lüneburg, Urteil v. 17.11.2020, Az.: 5 O 158/20), allerdings gibt es mittlerweile auch eine gegenläufige Tendenz. So hat das LG München I (LG München I, Urteil v. 22.09.2020, Az.: 3 O 4495/20) in der behördlich angeordneten Schließung eines Einzelhandelsgeschäftes zur Covid-19-Bekämpfung und der damit verbundenen Beschränkung der Mietsache einen Mietmangel anerkannt. Weiterhin sieht das LG München I in einem anderen Fall die vollständige Schließung durch die Allgemeinverfügung als unzumutbare Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs und lässt eine Vertragsanpassung zu sowie die damit verbundene Reduzierung des Mietzinses zu (LG München I, Urteil v. 05.10.2020, Az.: 34 O 6013/20). Hingegen sieht das LG Mönchengladbach in einer verordneten Schließung zwar keinen Mangel, bejaht aber einen Anspruch auf Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage (LG Mönchengladbach, Urteil v. 02.11.2020, Az.: 12 O 154/20).

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